Neues in der Kategorie Schwerbehinderung

Wie schon berichtet (siehe hier: Härtefallregelung: Übernahme von Kassen-Zusatzbeiträgen möglich ) gibt es Fälle, in denen der Staat für Hartz4-Empfänger die Kosten für anfallende Zusatzbeiträge übernehmen kann - auch wenn die Regierung erst einmal grundsätzlich davon ausgeht, dass ein gesetzlich Versicherter die Krankenkasse wechselt, wenn er den Zusatzbeitrag umgehen möchte. 

In einer "Geschäftsanweisung" hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) nun zusätzlich schriftlich geregelt, in welchen Härtefällen die Zusatzkosten von Kommune oder BA übernommen wird:     

"Nicht zumutbar" ist ein Kassenwechsel dann, wenn der Versicherte "erhebliche Leistungseinbußen" hinnehmen müsste. Das zähle, wenn die bisherige Kasse spezielle Versorgungsmodelle anbietet, die nicht oder nicht im bisherigen Umfang bei anderen Kassen zu finden sind. Ausdrücklich werden Hausarztmodelle oder Integrationsverträge erwähnt.

Weiter sprechen folgende Tatbestände gegen einen Kassenwechsel und somit für die Kostenübernahme durch den Staat: 
- Eine bewilligte Reha-Maßnahme 
- Teure Sachleistungen wie ein Rollstuhl, die zurückgegeben werden müssten.

Für Schwerbehinderte und chronisch Kranke gilt zudem als besondere Härte, wenn eine andere Kasse nicht persönlich erreichbar ist wie die, die einen Zusatzbeitrag erhebt.

Zum Download verfügbar ist die Geschäftsanordnung hier:

www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-10-2010-03-09.html

 

Quellen: U.a. aerztezeitung.de


 

 

 

 

 

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen (Az.: L 8 KR 311/08) ist die Krankenkasse verpflichtet, Behinderten bei drohendem Verlust der Gehfähigkeit ein Therapierad zu bezahlen - sofern der Einsatz eines solchen den Verlust der Gehfähigkeit verhindern kann. 

In dem betreffenden Fall klagte eine 44-Jährige gehbehinderte Frau. Sie argumentierte, das Rad ergänze die Krankengymnastik. Leider war jedoch ihr altes Dreirad inzwischen nicht mehr brauchbar. Das Landessozialgericht Hessen verpflichtete die Kasse zur Kostenübernahme.

 

Ich habe mir gestern eine Bahncard besorgt, da ich demnächst wieder öfters Zug fahren muss. Und stieß dabei auf ein Angebot, das mir bisher noch nicht bekannt war - ich denke auch, dass ein Verkäufer niemanden von sich aus darauf aufmerksam machen wird:

Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (volle EM) erhalten oder schwerbehindert sind (ab GdB 70), erhalten Sie z.B. die BahnCard 50 zum Preis von 115,- Euro (2. Klasse) bzw. 230,- Euro (1. Klasse). Wobei bei voller EM-Rente der aktuelle Rentenbescheid, bei einer Schwerbehinderung mit einem GdB von über 70 eine Bescheinigung vorgelegt werden muss.

Weitere Informationen finden Sie z.B. hier:
http://www.bahn.de/p/view/bahncard/ueberblick/bahncard50.shtml

Bei mir hat es reibungslos geklappt, worüber ich sehr froh bin. Denn eine Bahncard zum vollen Preis hätte ich mir zurzeit nicht leisten können - es hätte sich auch nicht gelohnt.


 

Ein Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderung und dem Grad der Behinderung kann bei dem - für den Wohnort zuständigen - Versorgungsamt gestellt werden. 

1. Sie schreiben einen formlosen Antrag, und bekommen daraufhin ein Antragsformular zugeschickt.
2. Sie holen sich gleich ein Antragsformular ab; in der Regel bekommen Sie dieses in den Versorgungsämtern, Fürsorgestellen, Sozialämtern und Behindertenverbänden.

Ein Tipp: Fragen Sie auch bei Zweifeln und Unsicherheiten in den einzelnen Behinderten- oder Sozialverbänden nach, ob man Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein kann.

Was Sie auf jeden Fall benötigen: Die Unterstützung Ihres Arztes bzw. Ihrer Ärzte. Sprechen Sie diese daher an, bevor Sie einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen - und fragen Sie auch nach deren fachlicher Einschätzung. Denn wichtig für die Überprüfung Ihrer Schwerbehinderung sind vor allem die ärztlichen Befunde, die den Antrag rechtfertigen (hier sollte der Arzt übrigens nur Beschwerden nennen, die länger als sechs Monate andauern (werden)).

Es gibt bei diesen Befunden wiederum zwei Möglichkeiten: 
1. Sie legen die Befunde bzw. Atteste etc. gleich dem Antrag bei. Das spart Zeit.
2. Die Arztberichte, Atteste etc. werden später von dem Versorgungsamt direkt bei Ihren Ärzten angefordert. Dafür müssen Sie natürlich in dem Antrag die behandelnden Ärzte nennen.

Was zu dem Antrag noch gehört, ist ein Passfoto neueren Datums.  

Anhand der medizinischen Befundberichte und der Angabe der einzelnen Behinderungen wird dann von der zuständigen Behörde ein Gesamt-GdB errechnet. Wichtig zum Verständnis ist in dem Zusammenhang, dass die Schwerbehinderungsgrade für einzelne Krankheiten/Behinderungen nicht einfach summiert werden, um den sogenannten Gesamt-GdB zu errechnen. Nach der Berechnung des Schwerbehindertengrades erhalten Sie dann einen Feststellungsbescheid, gegen den übrigens innerhalb einer gewissen Frist Widerspruch eingelegt werden kann.

Wichtig ist: Erst ab einen Grad der Behinderung von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, auch wenn vorher schon (z.B. bei einem GdB von 30) bereits einige Nachteilsausgleiche greifen können.

Weitere Informationen finden Sie unter der Kategorie "Schwerbehinderung".

Wenn Sie darüber nachdenken, einen Schwerbehinderten-Ausweis zu beantragen, sollten Sie auf jeden Fall folgende Beiträge lesen, um für sich persönlich diese Entscheidung auch mit dem notwendigen Hintergrundwissen treffen zu können:

http://www.sozialblog.com/blog/2008/08/was-bedeutet-schwerbehinderung.html

http://www.sozialblog.com/blog/2008/08/schwerbehindertenausweis-welch.html

http://www.sozialblog.com/blog/2008/08/schwerbehindertenausweis-uberb.html





 

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat entschieden: Eine gesetzliche Krankenkasse muss hochgradig schwerhörigen Versicherten eine Anlage finanzieren, die sowohl Telefonklingeln als auch Türklingeln  in Lichtsignale umwandelt. Das Urteil wurde am Dienstag veröffentlicht.

Laut www.aerztezeitung.de hatte sich die Kasse zunächst geweigert, die Kosten für die Anlage zu übernehmen. Die Kasse begründete ihre Kostenverweigerung mit der Aussage, dass es sich bei der Anlage nicht um ein technisches Hilfsmittel handele. Dem widersprach das Gericht (AZ: L1 KR 201/07).

In einem weiteren Fall wurde einer gehörlosen Frau zudem eine Gehörlosen-Notrufanlage zugebilligt (AZ: L1 KR 151/08). Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.

Behinderte, die ganztags in betreuten Werkstätten arbeiten, haben ein Recht auf  kostenloses Mittagessen. Dies beschloss das Bundessozialgericht in Kassel gestern in einem Musterverfahren.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts gehört das Mittagessen bei einer Ganztagstätigkeit zur Eingliederungshilfe des Behinderten, und muss deshalb von deren Träger bezahlt werden. "Das Ziel dieser Hilfe ist es, den Behinderten zu integrieren. Da gehört das Essen und vor allem das Essen in der Gemeinschaft dazu", lautet die Urteilsbegründung.
AZ: B 8/9b SO 10/70

Quelle: dpa, ärztezeitung

Barrierefreie Praxen

| | Kommentare (0)

"Wie komme ich in die Praxis mit meinem Rollstuhl?", "Sind dort Aufzüge, ist die Tür breit genug?", "Wie funktioniert die Untersuchung, werde ich unterstützt?"...

Alles Fragen, die sich Behinderte stellen müssen - und auf die viele Ärzte und Praxen eine abschlägige Antwort erteilen müssen.

Für viele Arztpraxen trifft der Begriff "barrierefrei" leider noch nicht zu. Und so ist der Zugang für Frauen und Männer zu Gesundheitsdiensten, oft schon ein Problem, das vor der Tür beginnt. So die Apothekenrundschau in der jüngsten Ausgabe 10/2008.

Die Suche nach geeigneten Praxen und Ärzten wird somit schon manchmal zu einer Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen. 

Unterstützung bzw. Adressen  finden Betroffene u.a. bei den diversen Selbsthilfeverbänden. Diese verfügen meist über Listen von Praxen, die barrierefrei zu erreichen sind.
Aber auch der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. in Düsseldorf (www.bvkm.de) kann hier weiterhelfen.

Für Behinderte mit Kinderwunsch ist der Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern in Löhne (www.behinderte-eltern.de) sicherlich ein guter Ansprechpartner.  

Und zum Schluss noch ein Lichtblick: In Frankfurt tut sich was. Seit zehn Jahren wird dort das Projekt "Frau sein mit Behinderung" bei pro familia gefördert. Ein barrierefreier Zugang, große Praxisräume und die Möglichkeit und Unterstützung, um sich auch als Behinderte gynäkologisch untersuchen zu können, ist vorhanden. Informationen hierzu gibt es direkt bei pro familia Ortsverband Frankfurt am Main e.V. (Internet: www.pro-familia.de/frankfurt-main bzw. Telefonnummer 069/90 74 47 44).

Quelle: Apothekenrundschau 10/2008.

 



 

Gehörlose haben einen Anspruch auf einen Gebärdendolmetscher bei Arztbesuchen. Zudem ist ein Arzt verpflichtet, einem gehörlosen oder schwerhörigen Patienten die Untersuchungsergebnisse schriftlich mitzuteilen, wenn in einem mündlichen Gespräch Schwierigkeiten bestehen. Wie viele teilweise gefährliche Missverständnisse hier entstehen können, leuchtet sicherlich jedem ein.

Dies schreibt die Apotheken-Rundschau in der Ausgabe 10/2008 in einem sehr interessanten Bericht über barrierefreie Praxen. Weitere Informationen können Betroffene beim Bundesverband der Gebärdendolmetscher e.V., Telefon 03628/581894 oder Internet www.bgsd.de anfordern.

Quelle: Apotheken-Rundschau, 10/2008


Chronisch krank sind Personen, die sich nachweislich wegen derselben Krankheit in ärztlicher Dauerbehandlung befinden und eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a) Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vor.
b) Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vor.
c) Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Wer gemäß der sogenannten Chroniker-Richtlinie als schwerwiegend chronisch krank gilt, muss nur maximal ein Prozent seines Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden. Die Krankenkasse erstellt für diese Personen eine Bescheinigung, wenn bereits während eines Jahres die Belastungsgrenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen erreicht ist, so dass für den Rest des Jahres keine weiteren Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Wichtig ist in dem Zusammenhang: Es werden nicht die Bruttoeinnahmen des einzelnen Patienten berücksichtigt, sondern in der Regel die Bruttoeinnahmen der Familie bzw. des Ehepaars.

Ob es sich lohnt, sich von der Krankenkasse die Bescheinigung ausstellen zu lassen, müssen Sie daher für sich selbst ausrechnen und entscheiden. Die Krankenkasse stellt Ihnen einen Fragebogen zur Verfügung, den Sie zur Antragstellung ausfüllen müssen. Mit Hilfe der dort aufgeführten Fragen können Sie sich für Ihren speziellen Fall auch das infrage kommende Brutto-Einkommen ausrechnen.

Anrechnungsfähig wiederum sind alle Zuzahlungen, die vom Versicherten für Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind. Hierunter fallen z.B. Zuzahlungen für rezeptpflichtige Medikamente, vom Arzt verordnete Krankentransporte, verordnungsfähige Heil- und Hilfsmittel oder auch die Praxisgebühr.

Nicht anrechnungsfähig sind Kosten für gesetzlich von der Verordnung grundsätzlich ausgeschlossene Leistungen. Hierzu zählen z.B. nicht verschreibungspflichtige Medikamente, i.d.R. Sehhilfen, ausgeschlossene Hilfsmittel und nicht anerkannte Behandlungsmethoden.