Neues in der Kategorie Pflegeversicherung

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Oldenburg können Pflegeleistungen für kranke und bedürftige Eltern Unterhaltszahlungen ersetzen (Az.: 14 UF 134/09). Bei andauernder Pflege müsse ein Kind kein Geld für Unterhalt aufbringen, so das Gericht am 20. Januar 2010.

Das Amtsgericht hatte zuvor einer Klage des Sozialamtes auf Unterhaltszahlungen für eine erblindete und an Demenz erkrankte 95-Jährige stattgegeben. Diese wohnt in einem Seniorenheim. Bestandteil der Klage: Die Tochter der Frau solle einen Teil der Kosten decken.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes ist dies nicht der Fall:  Die Tochter betreue und versorge ihre Mutter täglich für mehrere Stunden. "Durch die Übernahme der tatsächlichen Versorgung erfülle die Beklagte umfassend die von ihr zu erwartende Unterhaltspflicht", heißt es in einer Mitteilung zur Begründung der Entscheidung.

Quelle: www.aerztezeitung.de

Wie in jedem Jahr werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung 2010 verändert.

Konkret bedeutet das folgende Veränderungen:

Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, also das Einkommen bis zu dem man gesetzlich krankenversichert bleiben muss) beträgt für 2010 4.162,50 Euro/Monat bzw. 49.950 Euro/Jahr. Für diejenigen, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, liegt die Grenze 2010 bei 45.000 Euro/Jahr.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2010 bei
2010: 3.750 Euro/Monat bzw. 45.000 Euro/Jahr.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es noch eine Unterscheidung zwischen den alten und neuen Bundesländern. Für die alten Länder liegt hier die Beitragsbemessungsgrenze bei 5.500 Euro/Monat bzw. 66.000 Euro/Jahr. In den neuen Ländern liegt sie bei 4.650 Euro/Monat bzw. 55.800 Euro/Jahr.

Win wichtiger Wert ist auch die sogenannte Bezugsgröße, die in vielen Bereichen der sozialen Absicherung als Grenzwert für den Erhalt einer Leistung oder den Anspruch auf finanzielle Unterstützung regelt. Die Bezugsgröße 2010 in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt bei 2.555 Euro/Monat bzw. 30.660 Euro/Jahr. In der Renten- und arbeitslosenversicherung gibt es dann wieder die Unterscheidung nach Ost und West. in den alten Ländern liegt die Bezugsgröße bei 2.555 Euro/Monat bzw. 30.660 Euro/Jahr. In den neuen Ländern liegt sie bei 2.170 Euro/Monat bzw. 26.040 Euro/Jahr.

Die Bürger in Deutschland sollen ab 2010 steuerlich entlastet werden:
Demnächst ist es den Selbständigen und Arbeitnehmern dank des Bürgerentlastungsgesetz möglich, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge komplett von der Steuer abzusetzen.

Der Bundestag hat, wie auch in allen Nachrichtensendungen gemeldet, dieses Gesetz am letzten Freitag bereits gebilligt, mit der Zustimmung des Bundesrates wird gerechnet.

Eine Einschränkung gibt es: Die Beiträge sind insoweit absetzbar, soweit das Leistungsniveau dem der gesetzlichen Kranken- oder sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht. Die bedeutet im Umkehrschluss, dass Beiträge für Chefarztbehandlungen oder Einzelzimmer während stationärer Behandlungen steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Beiträge für mitversicherte Kinder sind für privat Versicherte jedoch absetzbar. Eingetragene Lebenspartner werden mit Ehegatten gleichgestellt. Zudem sollen auch andere Beiträge, die der Vorsorge dienen, wie bisher als Sonderausgaben absetzbar bleiben. Einbezogen sind hier z.B. Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Allerdings gibt es hier eine Deckelung: Bei Arbeitnehmern und Beihilfeberechtigten liegt diese bei 1900 EUR, bei Selbständigen bei 2800 Euro. D.h. wenn ein Arbeitnehmer mehr als 1900 EUR für seine herkömmliche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt, kann er die über diesem Betrag liegenden sonstigen Aufwendungen nicht mehr absetzen. Wenn er weniger bezahlt, dann hat er noch "Luft".

Quelle: U.a. www.ärztezeitung.de

 

Zwei Fragen sind entscheidend, um in umfangreiche und dabei relativ günstige Absicherung der KSK zu erhalten:
Wird eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausgeübt?
Liegen die Gewinne aus dieser Tätigkeit über der Mindestgrenze, die das KSVG fordert?

Berufsgruppen, die die KSK Mitgliedschaft beanspruchen können sind: Künstler (Musik, darstellende oder bildende Kunst), Publizisten (Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch tätige). Unter "tätig" versteht die KSK ausüben oder lehren. Die Berufsausübung muss dauerhaft und nachgewiesen werden, d.h. als Bildender Künstler müsste man z.B. über Presseberichte, Kataloge etc., Ausstellungstätigkeiten, und über Verkaufsverträge Einnahmen nachweisen (bzw. über die Steuererklärung). Die berechtigten Berufsgruppen sind Gruppen, deren Mitglieder künstlerisch oder publizistisch tätig sind oder die Kunst und Publizistik lehren.

Dabei gibt es naturgemäß Grauzonen, so war lange umstritten, ob Webdesigner Programmierer sind und damit keine Künstler, also auch keinen Anspruch auf Sozialversicherung, Pflegeversicherung und Krankenkasse über die KSK hätten. Oder ob sie Gebrauchsgrafiker, und damit Anspruch auf eine Mitgliedschaft in der KSK hätten. Mitte 2005 kam die Entscheidung in der letzten Instanz, dass Webdesigner berechtigt sind, der KSK beizutreten.

Künstlerische Tätigkeit heisst nicht, dass die Tätigkeit in der "freien Kunst" erbracht werden muss, die meisten in der KSK Versicherten werden "angewandte" Kunst machen und auch das Unterrichten von "Kunst" bzw "Publizistik" wird als künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit anerkannt.

Im Wesentlichen kommt es für die Aufnahme auf fünf Fragen an:
  • Die KSK prüft, ob es sich um einen künstlerischen oder publizistischen Beruf handelt. Warnungen vor der Berufsbezeichnung "Webdesigner" sind hinfällig geworden, seit das Bundessozialgericht die KSK verurteilt hat, diese Berufsgruppe grundsätzlich aufzunehmen.
  • Die KSK prüft, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Das ist bei künstlerischen und publizistischen Berufen immer der Fall. Wer aber im Briefkopf des Begleitschreibens als "Agentur" oder "Verlag" auftritt, darf sich nicht wundern, wenn die KSK dahinter erst mal eine gewerbliche Tätigkeit vermutet. Aber: Die Anmeldung eines Gewerbes ist allein noch kein Ausschlussgrund aus der KSK. Es kommt darauf an, was für eine Tätigkeit - nach den Kriterien der KSK - konkret ausgeübt wird.
  • Die KSK prüft, ob dieser Beruf tatsächlich ausgeübt wird. Wer schon länger im Beruf ist, legt dazu dem Aufnahmeantrag Belege bei: Verträge, eigene Veröffentlichungen, Presserezensionen, Ausstellungskataloge, Steuerbescheide oder was immer sich da eignet. Wer als Berufsanfängerin noch keine Belege hat: Macht nichts. In diesem Fall behält sie sich allerdings vor, nach einer gewissen Zeit noch einmal nach solchen Belegen zu fragen. Wer dann, nach einem Jahr, noch immer keinen veröffentlichten eigenen Artikel vorlegen kann, wird es freilich schwer haben, die KSK davon zu überzeugen, dass sie wirklich hauptberuflich als freie Journalistin arbeitet.
  • Die KSK prüft, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Sie fragt z.B. nach Namen von Auftraggebern. Wer davon erst einen einzigen hat, darf nicht allein deshalb abgelehnt werden - schließlich fängt jeder irgendwann mit dem ersten Auftraggeber an. Geht aus dem einzigen Vertrag allerdings hervor, dass es sich dabei in Wirklichkeit um ein verkapptes Arbeitsverhältnis handelt, wie es bei Pauschalistinnen in Tageszeitungsredaktionen oder spielzeitverpflichteten Schauspielern an Privattheatern häufig der Fall ist, sind die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die KSK nicht erfüllt.
  • Die KSK prüft, ob die Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird. Sie fragt z.B. nach dem voraussichtlichen Einkommen. Dass das Einkommen bei Berufsanfängern in den ersten Jahren durchaus bei Null liegen kann, weiß die KSK.
Wer bei diesen fünf Punkten ein sauberes Gewissen hat, dürfte mit der Aufnahme in die KSK keine großen Probleme haben. Obwohl: Da gibt's auch noch die Leute, die ihren Antrag nicht vollständig ausfüllen, die Nachfragen der KSK nicht beantworten, die Fristen nicht einhalten und anschließend Dienstaufsichtsbeschwerden schreiben. Doch wirklich: Man kann sich die Aufnahme in die KSK auch selber schwer machen.

Berufsanfänger haben eine "Schonfrist" von zur Zeit 3 Jahren, innerhalb der sie die Berufsausübung nicht nachweisen müssen. Wer "Berufsanfänger" ist, ist erst einmal nicht klar, man muss, wie schon gesagt, die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nachweisen und dafür muss man, zumindest in der "freien Kunst" meist schon eine ganze Weile tätig sein.
Einfach haben es jedoch die Absolventen von Kunstakademien, Designschulen, Musikhochschulen usw., weil die mit dem Diplom die "Künstlerschaft" amtlich haben und auch somit als Anfänger keinen Nachweis der künstlerischen Tätigkeit erbringen müssen (ausser natürlich den Schulabschluss) um die Zuschüsse auf die Versicherungen zu bekommen.

Nach dem KSVG werden in der KSK also alle Freien versichert, die eine
  • künstlerische oder publizistische Tätigkeit
  • selbstständig und
  • erwerbsmäßig ausüben und aus ihr Einkünfte von
  • mindestens 3.900 € im Jahr erzielen. 
Nicht in die KSK kann man, wenn man
  • überwiegend nicht selbstständig tätig ist,
  • überwiegend gewerblich, also nicht künstlerisch bzw. publizistisch tätig ist,
  • bloß vorübergehend tätig ist,
  • mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt (Auszubildende und geringfügig Beschäftigte sind zusätzlich erlaubt),
  • die künstlerische oder publizistische Tätigkeit als Hobby, also nicht erwerbsmäßig ausübt oder
  • überwiegend im Ausland tätig ist.
Aber auch wer die oben genannten Kriterien erfüllt, kann aus der KSK ausgeschlossen bleiben, wenn er neben dem Einkommen aus freier künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit noch ein anderes Arbeitseinkommen hat.

Bei solchen Mischtätigkeiten kommt es auf die Art der anderen Tätigkeit (selbstständig / nicht selbstständig? künstlerisch / nicht künstlerisch?) und auf den Verdienst an, den man aus der anderen Tätigkeit bezieht: 
  • Wer aus einer anderen selbstständigen, aber nicht künstlerisch/publizistischen Tätigkeit regelmäßig mehr als 400 € im Monat bezieht, wird über die KSK zwar rentenversichert, nicht aber kranken- und nicht pflegeversichert - selbst wenn das künstlerische Einkommen zehnmal so hoch ist. Dies trifft zum Beispiel für Grafikdesigner zu, die nebenbei Anzeigen für ihre Kunden akquirieren (gewerbliche Tätigkeit), oder für Volkshochschuldozentinnen in nicht-künstlerischen und nicht-publizistischen Fächern.
  • Wer schon aus einer anderen Tätigkeit versicherungspflichtig ist, zum Beispiel als Angestellter oder als Studentin, wird über die KSK ebenfalls rentenversichert (Grenze siehe unten), nicht aber kranken- und pflegeversichert. In der Regel schließt eine Angestelltentätigkeit mit mehr als 4.800 € im Jahr eine Krankenversicherung über die KSK aus. Ist die selbstständige Tätigkeit jedoch der Hauptberuf, so entfällt die Versicherungspflicht für die (Neben-)Tätigkeit - und damit besteht wieder Krankenversicherungspflicht über die KSK. Krankenversicherungsbeiträge brauchen also immer nur entweder über die KSK oder über den Arbeitgeber (bzw. über die studentische Krankenversicherung) bezahlt zu werden - niemals über beide. Nur wer solche Tätigkeiten nacheinander ausübt - wer zum Beispiel eine unständige Beschäftigung beim Rundfunk für mehr als drei Wochen unterbricht -, muss sich in den Pausen zusätzlich über die KSK krankenversichern.
  • Während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II gilt dasselbe: Wer in dieser Zeit mit freier Arbeit mehr als geringfügige Honorare verdient, muss sich dafür über die KSK rentenversichern; von der Krankenversicherungspflicht über die KSK bleibt er befreit.
  • Wer einen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB 3 bekommt, wird über die KSK nur kranken- und pflegeversichert; gleichwohl ist er rentenversicherungspflichtig und muss den Beitrag komplett selber bezahlen - direkt an die Deutsche Rentenversicherung (früher BfA). Erst wenn der Existenzgründungszuschuss ausgelaufen ist, wird er wie alle anderen über die KSK rentenversichert - und hat dann auch Anspruch auf 50 Prozent KSK-Zuschuss.
  • Wer aus einer anderen Tätigkeit versicherungsfrei ist, z.B. als Beamter, für den gilt: keine Kranken-, keine Rentenversicherung über die KSK.

Berufsanfänger werden in den ersten drei Jahren ihrer freien Tätigkeit auch mit Einkünften unter 325 € im Monat über die KSK versichert. Allerdings braucht man sich über diese Sonderregelung nicht groß den Kopf zu zerbrechen - sie ist in der Praxis überflüssig, da bei der KSK ja nicht die tatsächlichen, sondern die im Voraus geschätzten Einkünfte entscheidend sind. Und diese Schätzung ist zwangsläufig ungenau.
Wer also Einkünfte "im Grenzbereich" der Geringfügigkeit hat, kann seine Schätzung genauso gut ein bisschen höher ansetzen, so dass sie die 325-Euro-Grenze erreicht. Das ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 9.12.1993 (Aktenzeichen L 4 KR 96/89) ausdrücklich erlaubt.
Eine solche Schätzung führt auch nicht zu höheren Beiträgen. Denn bei der KSK gibt es einen Mindestbeitrag, der sich nach Einkünften von 325 Euro € im Monat bemisst - in der Krankenversicherung sind es sogar 408,33 €. Wer also nur 200 € Monatseinkünfte angibt, zahlt nicht weniger Beitrag als bei 325 €.
Dasselbe gilt, wenn irgendwann mal im Berufsleben die Einkünfte mal unter 3.900 € im Jahr sinken. Das ist nach dem Gesetz auch nach Ende der Berufsanfängerfrist im Verlauf von sechs Jahren zweimal erlaubt, ohne dass man deshalb aus der KSK fliegt. Für die Praxis ist aber auch diese Ausnahmeregelung überflüssig - siehe oben.
Von Bedeutung ist die Berufsanfängerfrist dagegen für Leute, die sich über die KSK privat krankenversichern wollen: Das ist zu Beginn der Versicherung über die KSK möglich; eine Rückkehr in die Gesetzliche ist dann bis zum Ende der Berufsanfängerfrist erlaubt. Aber Vorsicht: Die Berufsanfängerfrist beginnt mit dem Datum, das man auf dem Anmeldebogen zur KSK als "Beginn der selbstständigen Tätigkeit" angegeben hat - also nicht unbedingt dem Beginn der Versicherung über die KSK! Wer da ganz stolz angibt, schon seit vielen, vielen Jahren selbstständig tätig zu sein, hat die Berufsanfängerfrist bei Aufnahme in die KSK längst hinter sich.

Ein neues Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az.: 10 U 592/07) setzt Betrügern einen Riegel vor: Wird die Pflegebedürftigkeit vorgetäuscht, und kann dies bewiesen werden, hat eine private Pflegeversicherung das Recht zur fristlosen Kündigung. Begründung der Richter: Die Vortäuschung einer Pflegebedürftigkeit ist ein schwerwiegender Vertrauensbruch und ein Verstoß gegen grundlegende vertragliche Pflichten.

Quelle: dpa,
www.aerztezeitung.de

Siehe hierzu den Artikel auf:

http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/?sid=528782

Frage bleibt, wie so etwas verhindert werden kann?? Aber dazu äußert sich zumindest hier niemand.

Auch die Pflegebranche wird in das Entsendegesetz für branchenspezifische Mindestlöhne aufgenommen. Jedoch ist die Höhe des Mindestlohns noch nicht klar, geschweige denn welche Konsequenzen dies für die Pflegenden und die Pflegeleistungen haben wird. Bisherige Informationen finden Sie unter:

http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/?sid=528426
 

Siehe hierzu den Artikel in der Ärztezeitung:

http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/?sid=525403

... bietet die TU Berlin in einem bundesweiten Projekt namens "Telefon-Tandem".

Gesucht werden insgesamt 100 Teilnehmer. Ziel des Telefon-Tandems ist es, die Lebensqualität der Pflegenden zu verbessern und deren Umgang mit der Demenz zu erleichtern. Das Projekt ist auf drei Monate terminiert.

Interessenten melden sich bitte bei der TU Berlin
- bei Katrin Große unter Tel. 030-31 42 94 37 (Mo-Di zwischen 14 und 16 h) oder
- bei Daniela Walter unter Tel. 030-31 42 94 37 (Mo-Di zwischen 10 und 12 h)

Quelle: dpa

Persönliche Anmerkung. Ich wäre sehr daran interessiert, wie sich das Projekt entwickelt. Wenn jemand seine Erfahrungen hier mitteilen könnte, wäre dies klasse.