Zwei Fragen sind entscheidend, um in umfangreiche und dabei relativ günstige Absicherung der KSK zu erhalten:
Wird eine künstlerische oder publizistische
Tätigkeit ausgeübt?
Liegen die Gewinne aus dieser Tätigkeit über
der Mindestgrenze, die das KSVG fordert?
Berufsgruppen, die die KSK Mitgliedschaft beanspruchen können sind: Künstler (Musik, darstellende oder bildende Kunst),
Publizisten (Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise
publizistisch tätige). Unter "tätig" versteht die KSK ausüben oder
lehren. Die Berufsausübung muss dauerhaft und nachgewiesen werden, d.h.
als
Bildender Künstler müsste man z.B. über Presseberichte, Kataloge etc.,
Ausstellungstätigkeiten, und über Verkaufsverträge Einnahmen nachweisen
(bzw. über die Steuererklärung). Die berechtigten Berufsgruppen sind
Gruppen, deren Mitglieder
künstlerisch oder publizistisch tätig sind oder die Kunst und
Publizistik lehren.
Dabei gibt es naturgemäß Grauzonen,
so war lange umstritten, ob Webdesigner Programmierer sind und damit keine
Künstler, also auch keinen Anspruch
auf Sozialversicherung,
Pflegeversicherung und Krankenkasse über die KSK hätten. Oder
ob sie Gebrauchsgrafiker, und damit Anspruch auf eine Mitgliedschaft in
der KSK hätten. Mitte 2005 kam die Entscheidung in der letzten
Instanz, dass Webdesigner berechtigt sind, der KSK beizutreten.
Künstlerische Tätigkeit heisst nicht,
dass die Tätigkeit in der "freien Kunst" erbracht werden muss, die
meisten in der KSK Versicherten werden "angewandte" Kunst machen und
auch das Unterrichten von "Kunst" bzw "Publizistik" wird als
künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit anerkannt.
Im Wesentlichen kommt es für die Aufnahme auf fünf Fragen an:
- Die KSK prüft, ob es sich um einen künstlerischen oder
publizistischen Beruf handelt. Warnungen vor der Berufsbezeichnung
"Webdesigner" sind hinfällig geworden,
seit das Bundessozialgericht die KSK verurteilt hat, diese
Berufsgruppe grundsätzlich aufzunehmen.
- Die KSK prüft, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit
handelt.
Das ist bei künstlerischen und publizistischen Berufen immer der Fall.
Wer aber im Briefkopf des Begleitschreibens als "Agentur"
oder "Verlag" auftritt, darf sich nicht wundern, wenn die KSK dahinter
erst mal eine
gewerbliche Tätigkeit vermutet. Aber: Die Anmeldung eines Gewerbes ist
allein noch kein Ausschlussgrund aus der KSK. Es kommt darauf an, was
für eine Tätigkeit - nach den Kriterien der KSK - konkret ausgeübt
wird.
- Die KSK prüft, ob dieser Beruf tatsächlich ausgeübt wird.
Wer schon länger im Beruf ist, legt dazu dem Aufnahmeantrag Belege bei:
Verträge, eigene Veröffentlichungen, Presserezensionen,
Ausstellungskataloge, Steuerbescheide oder was immer sich da eignet.
Wer als Berufsanfängerin noch keine Belege hat: Macht nichts. In diesem
Fall behält sie sich allerdings vor, nach
einer gewissen Zeit noch einmal nach solchen Belegen zu fragen. Wer
dann, nach einem Jahr, noch immer keinen veröffentlichten eigenen
Artikel vorlegen kann, wird es freilich schwer haben, die KSK davon zu
überzeugen, dass sie wirklich hauptberuflich als freie Journalistin
arbeitet.
- Die KSK prüft, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit
handelt.
Sie fragt z.B. nach Namen von Auftraggebern. Wer davon erst einen
einzigen hat, darf nicht allein deshalb abgelehnt werden - schließlich
fängt jeder irgendwann mit dem ersten Auftraggeber an. Geht aus dem
einzigen Vertrag allerdings hervor, dass es sich dabei in Wirklichkeit
um ein verkapptes Arbeitsverhältnis
handelt, wie es bei Pauschalistinnen in Tageszeitungsredaktionen oder
spielzeitverpflichteten Schauspielern an Privattheatern häufig der Fall
ist, sind die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die KSK nicht
erfüllt.
- Die KSK prüft, ob die Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird.
Sie fragt z.B. nach dem voraussichtlichen Einkommen. Dass das Einkommen
bei Berufsanfängern in den ersten Jahren durchaus bei Null liegen kann,
weiß die KSK.
Wer bei diesen fünf Punkten ein sauberes Gewissen hat, dürfte mit
der Aufnahme in die KSK keine großen Probleme haben. Obwohl: Da gibt's
auch noch die Leute, die ihren Antrag nicht vollständig ausfüllen, die
Nachfragen der KSK nicht beantworten, die Fristen nicht einhalten und
anschließend Dienstaufsichtsbeschwerden schreiben. Doch wirklich: Man
kann sich die Aufnahme in die KSK auch selber schwer machen.
Berufsanfänger haben eine
"Schonfrist" von zur Zeit 3 Jahren, innerhalb der sie die Berufsausübung nicht nachweisen müssen. Wer "Berufsanfänger"
ist, ist erst
einmal nicht klar, man muss, wie schon gesagt, die künstlerische oder
publizistische Tätigkeit nachweisen und dafür muss man, zumindest in
der "freien Kunst" meist schon eine ganze Weile tätig sein.
Einfach
haben es jedoch die Absolventen von Kunstakademien, Designschulen,
Musikhochschulen usw., weil die mit dem Diplom die "Künstlerschaft"
amtlich haben und auch somit als Anfänger keinen Nachweis der
künstlerischen Tätigkeit erbringen müssen (ausser natürlich den
Schulabschluss) um die Zuschüsse auf die Versicherungen zu bekommen.
Nach dem KSVG werden in der KSK also alle Freien versichert, die eine
- künstlerische oder publizistische
Tätigkeit
- selbstständig und
- erwerbsmäßig
ausüben und aus ihr Einkünfte von
- mindestens 3.900 € im Jahr erzielen.
Nicht in die KSK kann man, wenn man
- überwiegend nicht selbstständig tätig ist,
- überwiegend gewerblich, also nicht künstlerisch bzw.
publizistisch tätig ist,
- bloß vorübergehend tätig ist,
- mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt (Auszubildende und
geringfügig Beschäftigte sind zusätzlich erlaubt),
- die künstlerische oder publizistische Tätigkeit als Hobby,
also nicht erwerbsmäßig ausübt oder
- überwiegend im Ausland tätig ist.
Aber auch wer die oben genannten Kriterien erfüllt, kann aus der KSK
ausgeschlossen bleiben, wenn er neben dem Einkommen aus freier
künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit noch ein anderes Arbeitseinkommen hat.
Bei
solchen Mischtätigkeiten kommt es auf die Art der anderen Tätigkeit
(selbstständig / nicht selbstständig? künstlerisch / nicht
künstlerisch?) und auf den Verdienst an, den man aus der anderen
Tätigkeit bezieht:
- Wer aus einer anderen selbstständigen, aber nicht
künstlerisch/publizistischen Tätigkeit regelmäßig mehr als 400 € im
Monat bezieht,
wird über die KSK zwar rentenversichert, nicht aber kranken- und nicht
pflegeversichert - selbst wenn das künstlerische Einkommen zehnmal so
hoch ist. Dies trifft zum Beispiel für Grafikdesigner zu, die nebenbei
Anzeigen für ihre Kunden akquirieren (gewerbliche Tätigkeit), oder für
Volkshochschuldozentinnen in nicht-künstlerischen und
nicht-publizistischen Fächern.
- Wer schon aus einer anderen Tätigkeit versicherungspflichtig
ist,
zum Beispiel als Angestellter oder als Studentin, wird über die KSK
ebenfalls rentenversichert (Grenze siehe unten), nicht aber kranken-
und pflegeversichert. In der Regel schließt eine Angestelltentätigkeit
mit mehr als 4.800 € im Jahr eine Krankenversicherung über die KSK aus. Ist die selbstständige Tätigkeit jedoch der Hauptberuf,
so entfällt die Versicherungspflicht für die (Neben-)Tätigkeit - und
damit besteht wieder Krankenversicherungspflicht über die KSK.
Krankenversicherungsbeiträge brauchen also immer nur entweder über
die KSK oder über
den Arbeitgeber (bzw. über die studentische Krankenversicherung)
bezahlt zu werden - niemals über beide. Nur wer solche Tätigkeiten
nacheinander
ausübt - wer zum Beispiel eine unständige Beschäftigung beim
Rundfunk für mehr als drei Wochen unterbricht -, muss sich in den
Pausen zusätzlich über die KSK
krankenversichern.
- Während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld
II
gilt dasselbe: Wer in dieser Zeit mit freier Arbeit mehr als
geringfügige Honorare verdient, muss sich dafür über die KSK
rentenversichern; von der Krankenversicherungspflicht über die KSK
bleibt er befreit.
- Wer einen Existenzgründungszuschuss nach
§ 421l SGB 3 bekommt,
wird über die KSK nur kranken- und pflegeversichert; gleichwohl ist er
rentenversicherungspflichtig und muss den Beitrag komplett selber
bezahlen - direkt an die Deutsche Rentenversicherung (früher BfA). Erst
wenn der Existenzgründungszuschuss ausgelaufen ist, wird er wie alle
anderen über die KSK rentenversichert - und hat dann auch Anspruch auf
50 Prozent KSK-Zuschuss.
- Wer aus einer anderen Tätigkeit versicherungsfrei ist,
z.B. als Beamter, für den gilt: keine Kranken-, keine
Rentenversicherung über die KSK.
Berufsanfänger werden in den ersten drei Jahren ihrer freien Tätigkeit
auch mit Einkünften unter 325 € im Monat
über die KSK versichert. Allerdings braucht man sich über diese
Sonderregelung nicht groß den Kopf zu zerbrechen - sie ist in der
Praxis überflüssig, da bei der KSK ja nicht die tatsächlichen, sondern
die im Voraus geschätzten Einkünfte entscheidend sind. Und diese
Schätzung ist zwangsläufig ungenau.
Wer also Einkünfte "im Grenzbereich" der Geringfügigkeit hat, kann
seine Schätzung genauso gut ein bisschen höher ansetzen, so dass sie
die 325-Euro-Grenze erreicht. Das ist nach einem Urteil des
Landessozialgerichts Bayern vom 9.12.1993 (Aktenzeichen L 4 KR 96/89)
ausdrücklich erlaubt.
Eine solche Schätzung führt auch nicht zu höheren Beiträgen. Denn bei
der KSK gibt es einen Mindestbeitrag,
der sich nach Einkünften von 325 Euro € im Monat bemisst - in der
Krankenversicherung sind es sogar 408,33 €. Wer also nur 200 €
Monatseinkünfte angibt, zahlt nicht weniger Beitrag als bei 325 €.
Dasselbe gilt, wenn irgendwann mal im Berufsleben die Einkünfte mal
unter 3.900 € im Jahr
sinken. Das ist nach dem Gesetz auch nach Ende der Berufsanfängerfrist
im Verlauf von sechs Jahren zweimal erlaubt, ohne dass man deshalb aus
der KSK fliegt. Für die Praxis ist aber auch diese Ausnahmeregelung
überflüssig - siehe oben.
Von Bedeutung ist die Berufsanfängerfrist dagegen für Leute, die sich
über die KSK privat krankenversichern
wollen: Das ist zu Beginn der Versicherung über die KSK möglich; eine
Rückkehr in die Gesetzliche ist dann bis zum Ende der
Berufsanfängerfrist erlaubt. Aber Vorsicht: Die Berufsanfängerfrist
beginnt mit dem Datum, das man auf dem Anmeldebogen zur KSK als "Beginn
der selbstständigen Tätigkeit" angegeben hat - also nicht unbedingt dem
Beginn der Versicherung über die KSK! Wer da ganz stolz angibt, schon
seit vielen, vielen Jahren selbstständig tätig zu sein, hat die
Berufsanfängerfrist bei Aufnahme in die KSK längst hinter sich.