Neues in der Kategorie Kurzarbeitergeld

Hier eine kleine Auswahl von Online-Rechnern, die im Netz zur Verfügung stehen:

Online-Rechner Kurzarbeitergeld für 2009 und 2010

Online-Rechner Krankengeld

Online-Rechner zum ALG1

Online-Rechner zum ALG2 / Hartz4

Online-Rechner Elterngeld

Online-Rechner Hinzuverdienstgrenze in der Rente

für die Richtigkeit kann keine Haftung übernommen werden.

(Update vom 12.01.2010)

Kurzarbeit in der Gleitzone

| | Kommentare (2)
Wenn ein Arbeitnehmer durch Kurzarbeit unter 400 € oder unter 800 € Bruttomonatsverdienst rutscht, ändert sich eigentlich nicht so viel bezüglich der Sozialabgaben.

Erhält ein Mitarbeiter aufgrund der Kurzarbeit weniger als 400 € monatlich, so kann er nicht als versicherungsfreies Arbeitsverhältnis geführt werden, wen er bei regulärer Arbeitszeit ohne Kurzarbeit versicherungspflichtig wäre.

Erhält ein Mitarbeiter aufgrund der Kurzarbeit weniger als 800 € monatlich, so kann das Arbeitsverhältnis nicht wie ein Arbeitsverhätnis in der Gleitzone betrachtet werden, wenn es ohne Kurzarbeit monatlich mit mehr als 800 € vergütete werden würde.

Erhält ein Mitarbeiter regulär zwischen 401 € und 800 € monatlich, aufgrund von Kurzarbeit aber nur bis zu 400 € moatlich, so muss er dennoch normal wie ein Gleitzonenarbeitsverhältnis mit dem Faktor F abgerechnet werden. Die gilt übrigens auch dann, wenn der Mitarbeiter zwar nicht aufgrund von Kurzarbeit aber dennoch wenige Monate unter 400 € erhält, obwohl das vereinbarte Entgelt regulär in der Gleitzone liegt.
Ab 2010 wird das Kurzarbeitergeld von 18 auf max. 24 Monate ausgedehnt.

Damit kann erreicht werden, dass man drohende Entlassungen umgehen und gleichzeitig die Auszahlung von ALG1 reduzieren kann.

Um die Kurzarbeit für den Arbeitgeber noch attraktiver zu machen, erhalten Unternehmen, die ab 2010 länger als 6 Monate Kurzarbeit anmelden, die Beiträge zur Sozialversicherung voll erstattet.

Ja!

Wenn Ihr Arbeitszeitkonto im Plus ist, dort also noch Stunden vorhanden sind, muss dieses erst ausgeschöpft werden, um Kurzarbeit zu vermeiden.

 

 

Dies ist abhängig von Ihrem Berufsabschluss, der betreffenden Maßnahme, deren Dauer und Kosten.

Grundsätzlich müssen Arbeiter oder Angestellte, die Kurzarbeitsgeld bekommen, seit mehr als vier Jahren eine an- bzw. ungelernte Tätigkeit ausüben - dabei ist unerheblich, ob Sie bereits einen Berufabschluss haben.

Die von Ihnen gewünschte Maßnahme wiederum sollte auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln. Des Weiteren sollte der Lehrgang möglichst auf den Kurzarbeitergeldbezug beschränkt sein.

Wenn Sie dies alles berücksichtigen, können Sie einen Bildungsgutschein beantragen. Idealerweise klären Sie dies jedoch vorab bereits mit Ihrem Arbeitgeber und der Arbeitsagentur.

Wenn der Bildungsgutschein und damit die Maßnahme genehmigt wird, übernimmt die Arbeitsagentur die Lehrgangskosten zu 100 Prozent. Eventuell können auch Fahr- und Kinderbetreuungskosten übernommen werden. Dies sollte wiederum individuell geklärt werden.

Quelle: U.a. Hamburger Abendblatt 03.02.2009

Leider nein!

Ab dem Tag, an dem die Kündigung erfolgt ist, besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld. Dabei ist egal, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis gekündigt hat. Gleiches gilt bei einem Aufhebungsvertrag.

Begründung: Die Arbeitsagentur erstattet das Kurzarbeitergeld nur für Arbeitsplätze, die erhalten bleiben. Dies wäre bei einer Kündigung ja erst einmal nicht der Fall.

Quelle: Hamburger Abendblatt, 03.02.09


Grundsätzlich Ja!

Hier gibt es jedoch einen wichtigen Unterschied:

a) Wenn Sie den Nebenjob bereits vor der Kurzarbeit ausgeübt haben, wird der Nebenverdienst nicht auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet.

b) Wenn Sie nun jedoch den Nebenjob während der inkraft getretenen Kurzarbeit begonnen haben, und diesen auch letztlich in der Zeit Ihrer eigentlichen Tätigkeit ausüben, dann müssen Sie Ihrenr Nebenverdienst auf Ihr Kurzarbeitergeld anrechnen lassen.

 

Quelle: Hamburger Abendblatt, 03.02.2009

Nein!

Sie müssen sich hier um nichts kümmern, das macht alles Ihr Arbeitgeber. An Ihrem Beschäftigungsverhältnis ändert sich nichts. Das Kurzarbeitergeld wird Ihnen auch wie Ihr übliches Gehalt von Ihrem Arbeitgeber mit der Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung ausgezahlt.

Quelle: Hamburger Abendblatt, 03.02.2009

Die Kurzarbeit wirkt sich nur gering auf die Rente aus. Der Arbeitgeber führt ja weiterhin für 80 Prozent des ausgefallenen Lohnes Rentenversicherungsbeiträge ab. Trotzdem werden Sie später in Ihren Abrechnungen die Kurzarbeiterzeit nachvollziehen können.

Quelle: Hamburger Abendblatt, 03.02.2009
Der Arbeitsausfall bei Kurzarbeit darf bis zu 100 Prozent betragen.

Quelle: Hamburger Abendblatt, 03.02.2009