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Ja!
Wenn Ihr Arbeitszeitkonto im Plus ist, dort also noch Stunden vorhanden sind, muss dieses erst ausgeschöpft werden, um Kurzarbeit zu vermeiden.
Dies ist abhängig von Ihrem Berufsabschluss, der betreffenden Maßnahme, deren Dauer und Kosten.
Grundsätzlich müssen Arbeiter oder Angestellte, die Kurzarbeitsgeld bekommen, seit mehr als vier Jahren eine an- bzw. ungelernte Tätigkeit ausüben - dabei ist unerheblich, ob Sie bereits einen Berufabschluss haben.
Die von Ihnen gewünschte Maßnahme wiederum sollte auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln. Des Weiteren sollte der Lehrgang möglichst auf den Kurzarbeitergeldbezug beschränkt sein.
Wenn Sie dies alles berücksichtigen, können Sie einen Bildungsgutschein beantragen. Idealerweise klären Sie dies jedoch vorab bereits mit Ihrem Arbeitgeber und der Arbeitsagentur.
Wenn der Bildungsgutschein und damit die Maßnahme genehmigt wird, übernimmt die Arbeitsagentur die Lehrgangskosten zu 100 Prozent. Eventuell können auch Fahr- und Kinderbetreuungskosten übernommen werden. Dies sollte wiederum individuell geklärt werden.
Quelle: U.a. Hamburger Abendblatt 03.02.2009
Grundsätzlich Ja!
Hier gibt es jedoch einen wichtigen Unterschied:
a) Wenn Sie den Nebenjob bereits vor der Kurzarbeit ausgeübt haben, wird der Nebenverdienst nicht auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet.
b) Wenn Sie nun jedoch den Nebenjob während der inkraft getretenen Kurzarbeit begonnen haben, und diesen auch letztlich in der Zeit Ihrer eigentlichen Tätigkeit ausüben, dann müssen Sie Ihrenr Nebenverdienst auf Ihr Kurzarbeitergeld anrechnen lassen.
Quelle: Hamburger Abendblatt, 03.02.2009