Neues in der Kategorie Hartz4

Empfänger von Hartz4 - oder ALG2, wie es richtig heisst - sind automatisch krankenversichert solange sie im Leistungsbezug stehen.

Erhalten sie aber keine Leistungen, bspw. aufgrund von Einnahmen, die das ALG2 übersteigen oder aufgrund einer Sperre, fallen sie automatisch aus der Krankenversicherung heraus. Sie müssen sich selbst bei Ihrer Krankenkasse versichern.

Erhält nun der Empfänger von ALG2 für höchstens einen Monat keine Leistungen, bspw. weil er einen Monat etwas verdienen konnte, das seinen Anspruch auf Hartz4 für diesen Monat übersteigt, bleibt die Krankenversicherung dennoch nachlaufend für diesen Monat erhalten. Das ist vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, der bis Februar bei Firma A und ab April bei Firma B beschäftigt ist. Auch hier gilt der einmonatige nachlaufende Versicherungsschutz.

Der Empfänger von Hartz4 ist voll und ganz bei der Krankenkasse abgesichert. Er hat nun aber zwei Möglichkeiten:
a) für den Monat, in dem er kein ALG2 erhält, freiwilliges Mitglied seiner Krankenversicherung zu werden. Der Monatsbeitrag beläuft sich auf ca. 140 bis 150 €
oder
b) den Monat, in dem er kein ALG2 bekommt, keinen Krankenkassenbeitrag zu leisten und ab dem nächsten Monat (in dem er ja wieder Hartz4 erhält) als Neumitglied seiner Krankenkasse weiter anzugehören.

Der Unterschied hierbei liegt darin, dass in der Varianta a ein Beitrag zu zahlen ist, für den warscheinlich gar kein Geld vorhanden ist und bei Variante b die Mitgliedsmonate für das Kündigungsrecht für den Versicherten wieder auf 0 gestellt werden. D. h. der Versicherte zahlt zwar keinen Beitrag, geniesst den gleichen Versicherungsschutz wie zuvor, kann die Krankenkasse aber erst ach 18 Monate wieder wechseln.

Wahrscheinlich wird sich kaum ein Hartz4 Empfänger für die Variante a entscheiden. Aber Achtung, dies ist nur dann möglich, wenn ein bestehender ALG2 Leistungsbezug nur für höchstes einen Monat unterbrochen wird.

Anzumerken ist vielleicht auch noch, dass der fehlende Monat auch Auswirkungen auf die Rentenzahlung haben kann.Denn, als Rentner oder Rentenantragssteller ist man nur pflichtversichert, wenn die Vorversicherungszeit aus der gesetzlichen Krankenversicherung erfülltwird .

Diese Vorversicherungszeit ist dann erfüllt, wenn mindestens 90 Prozent der 2. Hälfte des Erwerbslebens eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Das bedeutet (beispielhaft) folgendes: Beginn der Erwerbstätigkeit (i.d.R. Ausbildungsbeginn) mit 17 bis zum Rentenantrag mit 67. In der zweiten Hälfte dieser Zeit mußt man zu 90% gesetzlich versichert sein.


Wie schon berichtet (siehe hier: Härtefallregelung: Übernahme von Kassen-Zusatzbeiträgen möglich ) gibt es Fälle, in denen der Staat für Hartz4-Empfänger die Kosten für anfallende Zusatzbeiträge übernehmen kann - auch wenn die Regierung erst einmal grundsätzlich davon ausgeht, dass ein gesetzlich Versicherter die Krankenkasse wechselt, wenn er den Zusatzbeitrag umgehen möchte. 

In einer "Geschäftsanweisung" hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) nun zusätzlich schriftlich geregelt, in welchen Härtefällen die Zusatzkosten von Kommune oder BA übernommen wird:     

"Nicht zumutbar" ist ein Kassenwechsel dann, wenn der Versicherte "erhebliche Leistungseinbußen" hinnehmen müsste. Das zähle, wenn die bisherige Kasse spezielle Versorgungsmodelle anbietet, die nicht oder nicht im bisherigen Umfang bei anderen Kassen zu finden sind. Ausdrücklich werden Hausarztmodelle oder Integrationsverträge erwähnt.

Weiter sprechen folgende Tatbestände gegen einen Kassenwechsel und somit für die Kostenübernahme durch den Staat: 
- Eine bewilligte Reha-Maßnahme 
- Teure Sachleistungen wie ein Rollstuhl, die zurückgegeben werden müssten.

Für Schwerbehinderte und chronisch Kranke gilt zudem als besondere Härte, wenn eine andere Kasse nicht persönlich erreichbar ist wie die, die einen Zusatzbeitrag erhebt.

Zum Download verfügbar ist die Geschäftsanordnung hier:

www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-10-2010-03-09.html

 

Quellen: U.a. aerztezeitung.de


 

 

 

 

 

... finden Sie z.B. hier:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

 

Laut einer dpa-Meldung bezahlt in Härtefällen das Jobcenter den Sonderbeitrag einer Gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Härtefall liege z.B. vor, wenn ein Hartz-IV-Empfänger auf eine bestimmte Behandlung angewiesen sei, für die eine andere Kasse keine Kosten übernehme.

Quelle: Jobcenter übernimmt Kassen-Zusatzbeiträge

Wie das in der Praxis aussieht, wüsste ich zu gern... über Erfahrungsberichte würde ich mich freuen.


 

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar können Hart IV-Empfänger auch rezeptfreie Medikamente (OTC) als Bedarf geltend machen. Darunter fallen z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei einer ausgebrochenen HIV-Infektion. Dies sind nicht verschreibungsfähige Arzneimittel, die aber laufende Kosten verursachen können. 

Bisher hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen entsprechenden Katalog mit Leistungen bereits im Februar der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsanweisung übersandt. Gegenüber der Ärzte Zeitung betonte jedoch eine Sprecherin, dass die Liste aber in jedem Fall noch nicht abschließend sei. Die Bundesarbeitsagentur wiederum wartet derzeit nach eigenen Aussagen noch auf konkrete Anweisungen vom Arbeitsministerium. Wie dann die genauen Abläufe sein werden, wisse man derzeit noch nicht.

Daher sollte man sich als Betroffener erst einmal darauf gefasst machen, dass vieles in der Praxis noch nicht geklärt ist. In dem erwähnten Katalog heißt es: "Zu der Frage, ob der Bedarf unabweisbar ist, genügt in der Regel ein Nachweis durch den behandelnden Arzt." Es werde sich erst im Laufe der Zeit zeigen, wie die Regelung in der Praxis gehandhabt werde, so die Sprecherin des BMAS gegenüber der Ärzte Zeitung. "In jedem Fall raten wir allen Arbeitslosengeld II-Empfängern, sich zunächst mit ihrer Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen, da diese letztendlich über den jeweiligen Einzelfall entscheiden wird", so das BMAS.

Tipp der Ärzte Zeitung:

Sollten Sie betroffen sein, sammeln Sie am besten schon jetzt Nachweise. Sinvoll ist hier z.B. das Grüne Rezept (siehe hierzu auch folgenden Beitrag: Was ist der Unterschied zwischen dem "Grünen", dem "Roten" und dem "Blauen" Rezept? ). Mit diesem bescheinigt ein Arzt, dass die verordneten Medikamente medizinisch notwendig sind, gleichzeitig jedoch die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Quelle: Ärzte Zeitung: OTC-Arznei kann Leistung bei Hartz IV sein

Nach einem Beschluss des Sozialgerichts Bremen (Az: S 23 AS 2087/09 ER und S 23 AS 2044/09 ER) haben Patienten mit Laktoseintoleranz bei Hartz IV das Recht auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Grundsätzlich können sie 53 Euro im Monat geltend machen. So entschied das Sozialgericht Bremen mit zwei inzwischen schriftlich veröffentlichten Beschlüssen, und stützte sich dabei auf das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, das zuvor bereits entsprechend entschieden hatte (Beschluss des Landessozialgerichts Essen, Az: L 19 B 69/08 ER).

Auf Basis der oben genannten Entscheidungen führen andere Lebensmittelallergien nicht zu einem Mehrbedarf, wenn sich allergieauslösende Lebensmittel, etwa Haselnuss oder Tomaten, ohne Mehrkosten vermeiden lassen. Dagegen rechtfertigt eine zusätzliche HIV-Infektion einen weiteren Mehrbedarf von 36 Euro monatlich.

 

Nun ist es also soweit. Die ersten Krankenkassen erheben einen Zusatzbeitrag. Sie begrenzen sich dabei auf 8 € pro Mitglied und nehmen somit den maximal zulässigen Zusatzbeitrag, der eine Gehaltsprüfung jedes einzelnen Mitgliedes noch unnötig macht.

Dabei muss jedes zahlende Mitglied die 8 € direkt an die Krankenkasse zahlen. Der Arbeitgeber zahlt nichts. Empfänger von Arbeitslosengeld 1 und 2 (also Hartz4) müssen diese Beiträge ebenfalls selbst zahlen. Für die Empfänger von ALG2 gibt es noch die geringe Chance, dass der Zusatzbeitrag von de Arge übernommen wird. Er muss darlegen, warum ein Krankenkassenwechsel - zu einer Kasse, die keinen Zusatzbeitrag erhebt - für ihn eine unzumutbare Härte ist. Kann er dies belegen, übernimmt das Amt den Zusatzbeitrag.

Empfänger von Sozialhilfe sind von der Zuzahlung befreit. Hier wird der Zusatzbeitrag durch das Amt geleistet.
Hier eine kleine Auswahl von Online-Rechnern, die im Netz zur Verfügung stehen:

Online-Rechner Kurzarbeitergeld für 2009 und 2010

Online-Rechner Krankengeld

Online-Rechner zum ALG1

Online-Rechner zum ALG2 / Hartz4

Online-Rechner Elterngeld

Online-Rechner Hinzuverdienstgrenze in der Rente

für die Richtigkeit kann keine Haftung übernommen werden.

(Update vom 12.01.2010)

Viele glauben, dass mit der Einführung von Hartz4 die Sozialhilfe abgeschafft wurde. Dies ist aber nicht der Fall.

Also Hartz4 ist strenggenommen die ehemalige Arbeitslosenhilfe und wird auch Arbeitslosengeld 2 genannt. Jeder, der keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat aber mindestens 3 Studen täglich arbeiten könnte erhält ALG2 oder Hartz4. Im Vergleich zur alten Arbeitslosenhilfe wird aber nicht mehr das frührer Arbeitsentgelt als Bemessung für die Höhe der Leistungen herangezogen. Vielmehr wird auf einen statistisch ermittelten Satz zur Grundsicherung die Leistung gezahlt

Alle diejenigen, (Rentner mit einer zu geringen Rente, Kinder usw.) die keine 3 Stunden täglich arbeiten können
(bspw. Rentner) und über keine oder nur geringe Mittel zum Existenzsicherung verfügen erhalten als Grundsicherung Sozialhilfe bzw. Sozialgeld - zum Teil auch als Aufstockung.

Die gesetzlichen Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen sind leicht unterschiedlich von einander und können nur als Einzelfall betrachtet werden. Sozialhilfe wird in SGB XII, Hartz4 nach SGB II gesetzlich geregelt. In der Summe jedoch macht es kaum einen finanziellen Unterschied ob nun Sozialhilfe oder Hartz4 bzw. ALG2 erhalte.

Ab diesem Monat müssen die Jobcenter damit die Kosten für die Private Krankenversicherung vollständig übernehmen. Somit sind Hartz4-Empfänger nicht mehr automatisch gesetzlich pflichtversichert, sondern können auch weiterhin den Basistarif der Privaten Krankenkassen wählen.

Siehe hierzu den Eilbeschluss vom 2. Oktober 2009 (S31 AS 174/09 ER) des Sozialgerichtes Gelsenkirchen. Weitere Informationen finden Sie auch hier:
Urteil: Jobcenter zahlt für private Krankenversicherung