Neues in der Kategorie Ausland

Was laut einer Studie der EU-Kommission nur 16 Prozent aller Deutschen wissen, sollte schleunigst bekannter werden; letztlich können Leben gerettet werden:

Die Notrufnummer 112 gilt EU-weit. Mit der Rufnummer 112 können damit in allen EU-Ländern Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienste kostenlos erreicht werden. Zudem können die Anrufer fast überall durch die Einsatzzentralen geortet werden.

Einziges Manko, an dem noch gearbeitet werden muss: An der Verständigung muss noch dringend gearbeitet werden.

Dabei hätten laut Studie 21 Länder angegeben, Anrufe neben der Landessprache auch in Englisch beantworten zu können. Deutsch wiederum wird den Angaben zufolge in zwölf Mitgliedstaaten gesprochen, darunter Spanien, Bulgarien und Tschechien.

Quelle: dpa

Seit Anfang 2002 gibt es einen einheitlichen EU-Parkausweis für Schwerbehinderte. Dieser gilt für alle EU-Länder. Eine Broschüre, die über die jeweiligen Parksonderrechte aufklärt, erhalten Sie mit Ihrem Ausweis.

Wichtig ist beim Parken im Ausland: Legen Sie den Parkausweis und auch den Erläuterungstext in der Landessprache aufgeklappt (zu finden in der Broschüre) von außen sichtbar in Ihr Auto. 

Sollten Sie an dem EU-Parkausweis interessiert sein, fragen Sie am besten bei Ihrem Versorgungsamt nach.

Es lohnt sich darüberhinaus auch in Deutschland, nochmals konkret bei Ihrer jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung bzw. Verkehrsbehörde nach den Parksonderrechten für Schwerbehinderte zu fragen, da diese selbst in Deutschland nicht bundesweit einheitlich festgelegt sind. Je nach Bundesland, sind hier enorme Unterschiede festzustellen.

Deutsche mit erstem Wohnsitz im Ausland können sich in Deutschland normalerweise für den Pflegefall versichern.

Dies gilt jedoch nicht, wenn man/frau im EU-Ausland lebt!

Das Budessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass Deutsche, die in anderen EU-Ländern leben, sich nicht freiwillig an der deutschen Pflegeversicherung beteiligen können.

Begründung: Das Europäische Gemeinschaftsrecht schließe die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung aus, wenn am Aufenthaltsort bereits eine Pflichtversicherung bestehe. Dabei würden Pflegeversicherungen genauso wie Krankenversicherungen behandelt.

Quelle: VDK Juli/August 2008

Viele Chronisch Kranken sind auch im Urlaub auf Arzneien angewiesen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (z.B. Opiate; starke Schmerzmittel). Grundsätzlich dürfen solche Arzneien, falls von einem Arzt verschrieben, natürlich als persönlicher Reisebedarf mitgeführt werden. Darauf weist die Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hin.

Damit am Zoll keine Komplikationen entstehen, sollte bei Reisen bis zu 30 Tagen in Schengen-Staaten (zur Zeit Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer vom Arzt ausgefüllten und durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigten Bescheinigung erfolgen. Ein entsprechendes Formular ist für Ihren Arzt im Internet zum Download erhältlich (siehe auch: www.bfarm.de).

Bei Reisen in andere Länder sollte der Patient eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung (möglichst in englischer Sprache) mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel der Dauer der Reise angemessen sind. Es ist dem Patienten ferner anzuraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise jeweils individuell zu klären und sich eventuell erforderliche Genehmigungen für das Mitführen der Betäubungsmittel von der entsprechenden Überwachungsbehörde des Reiselandes zu beschaffen. Auskünfte dazu kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland erteilen.

Ganz wichtig:
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel nur reisebegleitend ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen.

 

Quelle: BfArM; Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; April 2008

Zahnersatz

| | Kommentare (3)

Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten von Zahnersatz mit einem befundorientierten Festzuschuss. Der Zuschuss erhöht sich um 20%, wenn Sie regelmäßig Mundhygiene betrieben haben und sich während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung mindestens einmal im Kalenderjahr (zwischen 6 und 18 mindestens zweimal pro Jahr) beim Zahnarzt zur Kontrolle war. Wenn Sie in den letzten zehn Kalenderjahren bei Ihrem Zahnarzt zur Kontrolle waren, erhöht sich der Zuschuss um 30%.

Von Ihrem Zahnarzt wird ein Heil- und Kostenplan ausgestellt, mit dem er unter anderem einen Befund und die vorgesehene Versorgung dokumentiert. Anhand der Angaben auf dem Plan wird dann der Festzuschuss berechnet. Der Festzuschuss wird grundsätzlich vom Zahnarzt direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet (Ausnahme zum Beispiel das Kostenerstattungsverfahren),

Sollte es sich bei dem geplanten Zahnersatz um eine "andersartige Versorgung" (von der Regelversorgung anweichende höherwertige Versorgung zum Beispiel Verblendung im hinteren Bereich des Kiefers) handeln, werden Ihnen die Gesamtkosten in Rechnung gestellt. Gegen Vorlage der Rechnung wird Ihnen je nach Krankenkasse erstattet.

Fragen Sie wegen Zahnimplantaten nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf.

Zahnersatz im Ausland kann die Krankenkasse begutachten lassen, ob er nach deutschen Standard erbracht wurde. Es kann also sein, dass schlechter Verarbeitung keine Kosten getragen werden. Es ist auch schon häufiger vorgekommen, dass sich deutsche Zahnärzte weigerten die Reparaturen von ausländischen Kronen oder Brücken durchzuführen.

Leistung im Ausland

| | Kommentare (0)

Nach demUrteil des Europäischen Gerichthofes braucht niemand eine vorherige Genehmigung seiner Krankenkassen, wenn er innerhalb der EU eine Leistung in Anspruch.

Vorsicht!! Da Detschland weltweit das umfassende Leistungsangebot hat.  

Wenn sie mit Europäischen Versuchertenkarte (auf der Rückseite Ihrer Versichertenkarte) im Ausland Leistungen in Anspruch nehmen, kann es das diese Leistung, die sie aus Deutschand kenn in Polen, Österreich oder Tschechien keine Leistung und nicht über die Karte abgerechnet wird. Ihre Krankenkasse ist dann auch nicht zu einer Kostenübernahme verpflicht, da lediglich ein Anspruch nachdem ausländischen Recht besteht. Sprich, wenn ich in Portugal Urlaub mache, habe ich anhand der EHIC Anspruch, wie ein portugiesischer Versicherter und nicht wie ein Deutscher.

Die Tschechen zum Beispiel kennen keine Psychotherapie. In Norwegen, Polen, der Schweiz und den Niederlanden sind zahnärztlichen Leistungen keine Kassenleistung.

Versicherte einer Krankenkasse, die von ihrem Arbeitgeber zur Arbeit ins Ausland entsandt werden, erhalten die Kosten für Behandlung im Ausland von Ihrem Arbeitgeber erstattet. Die Kosten kann sich der Arbeitgeber von der Krankenkasse und ggf. der privaten Zusatzversicherung zurückholen.