Ich beziehe Sozialleistungen: Wie viel darf ich dazu verdienen?

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Diese Frage stellt sich relativ schnell, da die Sozialleistungen ja nicht üppig fließen - und ein Hinzuverdienst recht nützlich bis bitter notwendig sein kann.

Daher hier ein kurzer Überblick über die einzelnen Sozialleistungsarten und wichtigsten Regelungen, die Sie bei einer Nebentätigkeit beachten sollten:

Arbeitslosengeld 1
Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 dürfen Sie grundsätzlich einen Job mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben.

Zu beachten ist folgendes:
a) Der Job muss bei der Arbeitsagentur angemeldet sein!
b) Alles, was nach Abzug der Werbungskosten über Nettoeinkünfte von 165 Euro hinausgeht, mindert das Arbeitslosengeld 1.

Arbeitslosengeld 2
Bis zu 100 EURO können Sie anrechnungsfrei hinzuverdienen. Bei steigenden Einkünften wird dann jedoch gekürzt; gleichzeitig sinken die Sozialleistungen. Dies wird individuell geklärt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Sie mit einem 400 Euro-Job 160 Euro behalten dürfen.  

Altersrente ab 65
Hier gibt es keine Grenzen in Hinblick auf den Hinzuverdienst! D.h. Sie können solange arbeiten und soviel verdienen, wie Sie wollen: Die Rente wird nicht gekürzt. Aber Sie sollten sich natürlich vorher mit Ihrem Steuerberater unterhalten, was hier steuerlich zu beachten ist.

Altersvollrente unter 65 bzw.
Vollrente bei Erwerbsunfähigkeit (volle EU) oder
Vollrente bei Erwerbsminderung (volle EM)
Bei einem 400 Euro-Job werden hier die Sozialleistungen nicht gekürzt. Wenn Sie jedoch mehr arbeiten bzw. verdienen wollen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Bezüge um (mindestens) ein Drittel bzw. ein Viertel gekürzt werden.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Teil-EM)
Hier dürfen Sie monatlich mindestens 857,33 EURO verdienen, ohne dass Ihnen die Rente gekürzt werden darf. Oft ist es sogar noch mehr.
Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Rentenversicherung individuell ausrechnen, wie hoch Ihre Nebeneinkünfte sein dürfen. Und lassen Sie sich dies schriftlich bescheinigen.

Hinterbliebenen-Rente
Bei abhängig beschäftigten Hinterbliebenen werden im ersten Schritt pauschal 40 Prozent der Bruttoeinkünfte abgezogen, um ein anrechenbares Nettoeinkommen zu ermitteln. Dieses wird dann wiederum überprüft in Hinblick auf Höchstgrenzen.

Ein Beispiel:
Bei einem Bruttoeinkommen von 1200 Euro wäre dies ein anrechenbares Nettoeinkommen von 720 Euro. In den alten Bundesländern sind jedoch nur Einkünfte in Höhe von 701,18 EUR frei. In diesem Fall sind daher die Einkünfte um ca. 19 Euro zu hoch. 40 Prozent dieser 19 Euro, also hier 8 Euro, werden daher von der Hinterbliebenen-Rente abgezogen.

Dieses Beispiel macht vielleicht deutlich, dass es teilweise recht schwierig ist, die konkreten Hinzuverdienst-Grenzen zu durchblicken.

Daher:

Ein Tipp zum Schluss
Beachten Sie immer auch die individuellen Hinweise auf Ihrem aktuellen Rentenbescheid. Und fragen Sie bei Unklarheiten noch einmal bei Ihrem Rentenversicherungsträger, bei einem Rentenberater, Steuerberater etc. konkret nach.

Dies gilt vor allem
- für Empfänger von Teilrenten 
- für Berufsunfähigkeits-Renter (BU-Rente),
da für diese grundsätzlich individuelle Hinzuverdienstgrenzen gelten.

Quellen: VdK-Zeitung Mai 2009, ind. Rentenbescheid, Informationen der Rentenversicherung



 




 

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Bezüglich der Nebenverdienste bei ALG 2 sieht die Rechnung konkret so aus:

100 € Einkommen werden nicht auf Hartz4 angerechnet.

Ab 100,01 Euro bis 799,99 €, werden von den die 100 € überschreitenden Betrag 80 % auf das ALG 2 angerechnet.

Alles was danach noch ab 800 € verdient wird, wird bis 1.200 € zu 90 % auf Hartz 4 angerechnet. 1.200 € ist die Verdienstobergrenze für Kinderlose ALG2-Empfänger. Sie erhöht sich auf 1.500 € wenn ein Kind vorhanden ist.

Beispielsweise bekommt man 140 €. Dann behält man zunächst die 100 €. Die übrigen 40 € werden dann zu 80 % angerechnet. D. h. man kann hiervon 8 € behalten. Insgesamt also 108 € mehr durch den Job.

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