Laut der dpa kann ein gesetzlich Krankenversicherter auch dann sein Sonderkündigungsrecht ausüben, wenn der Beitragssatz sofort zu Beginn seiner Mitgliedschaft erhöht wird. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht. Das Urteil wurde am letzten Mittwoch in Darmstadt veröffentlicht (Az: 1 KR 219/06)
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