Schwerbehindertenausweis: Merkmal "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebühr): Was heißt das konkret?

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Haben Sie das Merkmal "RF" in Ihrem Schwerbehindertenausweis, dann heißt dies für Sie ganz konkret:

• Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

• Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 6,94 netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist

• bei zusätzlicher Blindheit, Gehörlosigkeit oder Sprachbehinderung mit einem GdB von mind. 90 (Sprachbehinderung allein GdB von 30): Vergünstigung von 8,72 netto monatlich

 

3 Kommentare

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Hi,

für die Befreiung ist wie so oft ein Antrag notwendig, der bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln gestellt werden muss. Das Formular gibt es in der Regel bei jeder Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Oder ganz einfach übers Internet unter www.gez.de. Dort finden Sie auch noch einmal alle Informationen zum Thema Gebührenbefreiung

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hallo agnes könntest du mir bitte mitteilen wär mir das merkmal "RF" in meinen Schwerbehindertenausweis einträt?
Un welche Voraussetzungen müsste ich dafür haben?
Währe sehr net wenn du mirdas mitteilen könntest.
für deine mühen herzlichen dank im voraus.
gruss hans

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Hallo Hans,

anbei ein Auszug aus den Informationen der Versorgungsämter (www.versorgungsaemter.de):

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei:

A)
Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.

B)
Hörgeschädigten,
die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.

c) Behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Hierzu gehören unter anderem:

1. Behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel: Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können,

2. Behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (zum Beispiel: durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie),

3. Behinderte Menschen, mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.
Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, das sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen -bestimmter Art- verbietet.

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seit 01.04.2005 erhältst Du von der GEZ Köln. Diese wurde übrigens von den jeweiligen Landesrundfunkanstalten beauftragt.

Ein Formular zur Befreiiung von der Rundfunkgebührenpflicht findest Du auch auf der genannten Seite unter:

http://www.versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_RF.htm

Der Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderung und dem Grad der Behinderung wird beim für den Wohnort zuständigen Versorgungsamt gestellt - es genügt ein formloser Antrag. Aber besser ist ein Antragsformular, das in der Regel in den Versorgungsämtern, Fürsorgestellen, Sozialämtern und Behindertenverbänden erhältlich ist.

Wichtig sind die ärztlichen Befunde, die den Antrag rechtfertigen. Hier sollte der Arzt wiederum nur Beschwerden nennen, die länger als sechs Monate andauern (werden). Wenn Dir diese Befunde bzw. Atteste bereits vorliegen, am besten schon dem Antrag beilegen. Denn dann ist Zeit gespart. Was zu dem Antrag noch gehört, ist ein Passfoto von Dir.

Anhand der Befundberichte und der einzelnen Behinderungen wird dann von der zuständigen Behörde ein Gesamt-GdB errechnet, erhält der Antragssteller einen Feststellungsbescheid.

Erst ab einen Grad der Behinderung von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. In dem Ausweis sind dann je nach Art und Schwere der Behinderung Merkzeichen eingetragen.

Solltest Du bereits einen Schwerbehindertenausweis haben, und neue Behinderungen sind hinzu gekommen, dann müsstest Du "einfach" die aktuellen Befundberichte nachreichen. Oder noch besser: Du wendest Dich direkt an Dein - d.h. für Deinen Wohnort zuständiges - Versorgungsamt, und beantragst wiederum erneut die Eintragung eines weiteren Merkzeichens bzw. die Erhöhung des Schwerbehinderungsgrades (GdB).



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