Ein Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderung und dem Grad der Behinderung kann bei dem - für den Wohnort zuständigen - Versorgungsamt gestellt werden. 

1. Sie schreiben einen formlosen Antrag, und bekommen daraufhin ein Antragsformular zugeschickt.
2. Sie holen sich gleich ein Antragsformular ab; in der Regel bekommen Sie dieses in den Versorgungsämtern, Fürsorgestellen, Sozialämtern und Behindertenverbänden.

Ein Tipp: Fragen Sie auch bei Zweifeln und Unsicherheiten in den einzelnen Behinderten- oder Sozialverbänden nach, ob man Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein kann.

Was Sie auf jeden Fall benötigen: Die Unterstützung Ihres Arztes bzw. Ihrer Ärzte. Sprechen Sie diese daher an, bevor Sie einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen - und fragen Sie auch nach deren fachlicher Einschätzung. Denn wichtig für die Überprüfung Ihrer Schwerbehinderung sind vor allem die ärztlichen Befunde, die den Antrag rechtfertigen (hier sollte der Arzt übrigens nur Beschwerden nennen, die länger als sechs Monate andauern (werden)).

Es gibt bei diesen Befunden wiederum zwei Möglichkeiten: 
1. Sie legen die Befunde bzw. Atteste etc. gleich dem Antrag bei. Das spart Zeit.
2. Die Arztberichte, Atteste etc. werden später von dem Versorgungsamt direkt bei Ihren Ärzten angefordert. Dafür müssen Sie natürlich in dem Antrag die behandelnden Ärzte nennen.

Was zu dem Antrag noch gehört, ist ein Passfoto neueren Datums.  

Anhand der medizinischen Befundberichte und der Angabe der einzelnen Behinderungen wird dann von der zuständigen Behörde ein Gesamt-GdB errechnet. Wichtig zum Verständnis ist in dem Zusammenhang, dass die Schwerbehinderungsgrade für einzelne Krankheiten/Behinderungen nicht einfach summiert werden, um den sogenannten Gesamt-GdB zu errechnen. Nach der Berechnung des Schwerbehindertengrades erhalten Sie dann einen Feststellungsbescheid, gegen den übrigens innerhalb einer gewissen Frist Widerspruch eingelegt werden kann.

Wichtig ist: Erst ab einen Grad der Behinderung von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, auch wenn vorher schon (z.B. bei einem GdB von 30) bereits einige Nachteilsausgleiche greifen können.

Weitere Informationen finden Sie unter der Kategorie "Schwerbehinderung".

Wenn Sie darüber nachdenken, einen Schwerbehinderten-Ausweis zu beantragen, sollten Sie auf jeden Fall folgende Beiträge lesen, um für sich persönlich diese Entscheidung auch mit dem notwendigen Hintergrundwissen treffen zu können:

http://www.sozialblog.com/blog/2008/08/was-bedeutet-schwerbehinderung.html

http://www.sozialblog.com/blog/2008/08/schwerbehindertenausweis-welch.html

http://www.sozialblog.com/blog/2008/08/schwerbehindertenausweis-uberb.html





 

Drei Krankenkassen, nämlich die hkk, die BKK alp plus und die IKK Südwest-Direkt, haben angekündigt, ihren gesetzlich versicherten Mitgliedern einen Teil der Mitgliedsbeiträge zurück zu bezahlen.

Bei der hkk handelt es sich hier um 60,- EUR,
bei der BKK alp plus sind es bis zu 70,- EUR und
bei der IKK Südwest-Direkt (nur in einzelnen Bundesländern vertreten) sogar 100,-EUR.

Die Beiträge beziehen sich auf das gesamte Jahr. Die hkk z.B. bezahlt auch nur den ganzen Beitrag zurück, wenn das Mitglied in 2009 volle zwölf Monate dort versichert war (ansonsten wird anteilig gekürzt).  

Und: Laut Theo Eberent vom Bundesversicherungsamt wird im Juli nach bisherigem Stand keine Krankenkasse von ihren Mitgliedern einen extra Beitrag erheben. Befürchtungen, dass noch in diesem Jahr die ersten Krankenversicherungen die Beiträge erheben müssten, standen ja seit Beginn des Jahres im Raum. Aktuell versuchen jedoch die meisten, diesen Schritt durch Kostensenkungsprogramme und/oder Fusionen etc. zu vermeiden. Siehe hierzu auch folgenden Beitrag:
http://www.sozialblog.com/blog/2009/04/zusatzbeitrage-bei-gesetzliche.html

Quelle: Die WELT, 27.06.09 

Die Website www.klinikbewertungen.de ist interessant für diejenigen,
- die in eine Reha wollen, sollen, müssen
- die eine Behandlung, OP planen müssen
- die ein/e gewisse/s Klinik/Krankenhaus empfohlen bekamen
- und sich gern vorab informieren wollen.  

Denn oft "steht man doch im Regen". Wenn man/frau Glück hat, empfiehlt der behandelnde Arzt eine Klinik. Vielleicht gibt es sogar eine Voruntersuchung oder ein Vorgespräch - und man kann sich einen Eindruck verschaffen. Aber oft sind die einzigen Informationen in Broschüren und in hauseigenen Webauftritten der Klinik zu finden. 

Dank der Website www.klinikbewertungen.de kann man bzw. frau sich nun zusätzlich noch ein unabhängigeres Bild machen: Die Erfahrungen und eine abschließende Bewertung einzelner Patienten werden zur jeweiligen Klinik angezeigt, wenn Sie die betreffende Klinik in der Kliniksuche (Die Orte, in denen sich die einzelnen Kliniken/Krankenhäuser befinden, sind nach dem ABC geordnet) auswählen und anklicken.   

Ich finde die Idee und damit das Webangebot gut, richtig und wichtig, da es doch interessante Infos anbietet, die sonst schwierig zu bekommen sind! Letztlich wird ja auch "aus dem Nähkästchen" geplaudert.  

Was ich z.B. sehr wichtig finde: Oft hat eine Klinik einen gewissen Ruf; die Situation vor Ort kann sich jedoch z.B. durch eine/n Übernahme/Verkauf, durch den Wechsel eines Chefarztes/Therapeuten sehr schnell ändern - die Außenwelt bekommt dies jedoch erst verzögert mit. Hier spielten die Erfahrungsberichte von Patienten für mich z.B. schon eine entscheidende Rolle - und ich bin im Nachhinein sehr dankbar, dass ich dadurch eine andere Klinik auswählte, als es um eine längerfristige Behandlung ging.

Gleichzeitig möchte ich jedoch anmerken, dass all diese Berichte subjektiv sind. Z.B. ist es nicht nur, aber vor allem im psychosomatischen bzw. Therapie-Bereich möglich, dass zuweilen die einen Patienten von einer Klinik total begeistert sein können, während andere nach einigen Tagen von dort "geflüchtet" sind.

Lassen Sie sich dadurch bitte nicht durcheinander bringen.

So etwas ist möglich - denn oft spielen bei den Erfahrungsberichten Themen wie "Einzel, Doppel- oder Mehrbettzimmer", "Küche", "Sanitäranlagen" eine wichtige Rolle - und da scheiden sich ja oft die Geister. Dann gibt es gerade im Psychotherapie-Bereich sehr unterschiedliche Herangehensweisen, Methoden und Meinungen. Für die einen ist es gut, für die anderen kontraindiziert... Da ist es wichtig, sich vorher genau ein Bild zu machen, ob man/frau z.B. damit zurecht kommt, nur in Gruppentherapien zu arbeiten, da es in manchen Kliniken kaum Einzelgespräche gibt - während andere zwei Einzeltermine in der Woche anbieten, dafür jedoch wenig Gruppen. Entscheidend ist sicherlich auch, ob die betreffende Klinik für gewisse Krankheitsbilder auch wirklich ein ausgearbeitetes Therapieprogramm von Spezialisten anbietet, das passt oder ob Sie dort "einfach mitlaufen" würden etc. etc.   

In diesem Zusammenhang ein Tipp, der von Herzen kommt: Überlegen Sie sich bei einem bevorstehenden Klinikaufenthalt (egal, ob Reha oder Akut) vor einem Antrag, welche Prioritäten Sie für einen Klinikaufenthalt haben, was Sie brauchen, was Sie sich wünschen. Welche Behandlung brauchen Sie? Welche Schritte wollen Sie gehen? Welche Symptome stehen im Vordergrund? Welche Ziele haben Sie? Und dann vergleichen Sie bitte: Welche Klinik ist hier geeignet?

Ich bin mir sicher, dass es mit einem solchen Vorgehen weniger Klinik-Abbrüche, weniger unzufriedene Patienten etc. gäbe... wenn Patient, Arzt und/oder Therapeut hier vorher genau schauten, die Wunschklinik angäben - und wenn, ja, wenn die Krankenkassen oder  Rentenversicherungen die Wunschklinik akzeptierten und bewilligten.   

Zum Thema "Wunschklinik" hier ein wichtiger Beitrag für Patienten, deren Reha/Kur von der Krankenkasse getragen wird:
http://www.sozialblog.com/blog/2008/08/kurklinik-ist-grundsatzlich-fr.html

Eine andere Website, die bei der Kliniksuche hilft, ist übrigens das Internet-Portal "Weisse Liste". Wer hierzu mehr wissen möchte, hier ein Beitrag:
http://www.sozialblog.com/blog/2008/06/internetportal-weisse-liste-un.html

 

Endlich mal eine zunächst gute Nachricht für Inhaber von Arbeitszeitkonten. Seit Anfang dieses Jahres kann Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden.

Dies funktioniert aber nur, wenn der neue Arbeitgeber diesem auch zustimmt. Erfolgt keine sofortige Anstellung oder verweigerte der Arbeitgeber seine Zustimmung verfielen bislang diese Guthaben.

Ab dem 01. Juli ist es möglich, das Guthaben an die Rentenversicherung zu übertragen. Gutgeschrieben können auch Entgeltanteile, Einmalzahlungen, freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, Überstunden oder nicht in Anspruch genommener Urlaub sein. Damit wäre eigentlich auch die Unsicherheit des Verlusts ein für alle Mal beseitigt, wenn nicht doch noch ein kleiner haken dabei wäre. Um das Guthaben an die Rentenkasse zu übertragen muss es das 6fache der Bezugsgröße überschreiten. Das sind in diesem Jahr für die alten Länder 15.120 Euro und 12.810 in den neuen Bundesländer.
Hab mal bei meiner Krankenkasse angefragt, weil ich kein Foto auf meiner Karte haben will. Die haben mir dann ein schönes Info-Schreiben geschickt. Sie seien gesetzlich verpflichtet usw.

Das es bereits eine Widerspruchsmöglichkeit im Netz gibt, wurde hier ja schon geschrieben. Ich werde dies wohl nutzen.

Folgende Interessengruppen sind gegen die neue eGK mit Foto:

Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung , Ärztegenossenschaft Hamburg eG, Ärztegenossenschaft Nord-West eG, Bundesverband der Ärztegenossenschaften, Chaos Computer Club, Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e.V. (DGVP), Fibromyalgieverband Rheinland-Pfalz und Saarland e.V., FoeBuD e.V., Freie Ärzteschaft e.V., Hausärzteverband Hamburg, IPPNW - Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges/Ärzte in sozialer Verantwortung e. V., NAV Virchow-Bund - Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, Freier Verband Deutscher Zahnärzte, Selbsthilfegruppe "Fibromyalgie-Syndrom" Hamburg-Harburg, Thure von Uexküll-Akademie für integrierte Medizin, UnderDOCs SH.

Es stimmt übrigens nicht, dass man seinen leistungsanspruch oder gar seinen Versicherungsschutz verliert, wenn man sich der neuen Karte verweigert. Hier die Infos dazu.
Die Beitragssätze zur GKV werden ab dem 01.07.2009 gesenkt.
Der von Arbeitnehmern und Rentnern, Arbeitgebern und Rentenversicherung gemeinsam zu tragende allgemeine Beitragssatz sinkt von 14,6 auf 14,0 Prozentpunkte (ermäßigter Beitragssatz: von 14,0 auf 13,4 Prozent).

Wird der von den Versicherten allein zu tragende Anteil von 0,9 Prozentpunkte hinzugerechnet, liegt der allgemeine Beitragssatz ab Juli statt bei 15,5 bei 14,9 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens (ermäßigt: 14,3 Prozent).
Die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK VBU) und die Mitteldeutsche BKK schließen sich zum 1. Juli zusammen. Als Name der neuen Betriebskrankenkasse wurde  BKK VBU gewählt. Zusatzbeiträge sind in diesem Jahr keine zu erwarten.

Quelle: www.ärztezeitung.de

Die Bürger in Deutschland sollen ab 2010 steuerlich entlastet werden:
Demnächst ist es den Selbständigen und Arbeitnehmern dank des Bürgerentlastungsgesetz möglich, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge komplett von der Steuer abzusetzen.

Der Bundestag hat, wie auch in allen Nachrichtensendungen gemeldet, dieses Gesetz am letzten Freitag bereits gebilligt, mit der Zustimmung des Bundesrates wird gerechnet.

Eine Einschränkung gibt es: Die Beiträge sind insoweit absetzbar, soweit das Leistungsniveau dem der gesetzlichen Kranken- oder sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht. Die bedeutet im Umkehrschluss, dass Beiträge für Chefarztbehandlungen oder Einzelzimmer während stationärer Behandlungen steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Beiträge für mitversicherte Kinder sind für privat Versicherte jedoch absetzbar. Eingetragene Lebenspartner werden mit Ehegatten gleichgestellt. Zudem sollen auch andere Beiträge, die der Vorsorge dienen, wie bisher als Sonderausgaben absetzbar bleiben. Einbezogen sind hier z.B. Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Allerdings gibt es hier eine Deckelung: Bei Arbeitnehmern und Beihilfeberechtigten liegt diese bei 1900 EUR, bei Selbständigen bei 2800 Euro. D.h. wenn ein Arbeitnehmer mehr als 1900 EUR für seine herkömmliche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt, kann er die über diesem Betrag liegenden sonstigen Aufwendungen nicht mehr absetzen. Wenn er weniger bezahlt, dann hat er noch "Luft".

Quelle: U.a. www.ärztezeitung.de

 

Laut eines Urteils des Hessischen Finanzgerichts in Kassel (Az.: 3 K 1718/05) können alternative Behandlungsmethoden nur mit einem amtsärztlichen Attest als steuerlich relevante "außergewöhnliche Belastung" bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

In dem amtsärztlichen Attest muss auf jeden Fall die Behandlungsbedürftigkeit nachgewiesen werden. Ein Attest des behandelnden Arztes wiederum wird von den Finanzämtern nicht anerkannt, da die Gefahr von "Gefälligkeitsbescheinigungen" nicht von der Hand zu weisen sei.

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) regelt die staatliche Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz für Personen, die durch einen Angriff auf sich oder einen Dritten oder durch dessen Abwehr einen Gesundheitsschaden erleiden.

Grundsätzlich liegt ein Fall für das OEG vor, wenn ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff (z.B. Körperverletzung, sexueller Mißbrauch) gegen die eigene oder eine andere Person oder bei dessen rechtmäßiger Abwehr stattfindet. Auch die vorsätzliche Beibringung von Gift oder die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag) zählt dazu.

Anspruch auf Opferentschädigung durch das OEG haben wiederum alle Personen, die in Deutschland, auf einem deutschen Schiff oder deutschen Luftfahrzeug Opfer einer Gewalttat geworden sind, und dadurch einen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erlitten haben. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen des Opfers, sofern eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Opfer bestand.

In die Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher einbezogen. Für diesen Personenkreis gelten jedoch spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen.

Der Umfang der Entschädigung bzw. Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

U.a. zählen hierzu:

  • Heil- und Krankenbehandlung,
  • Beschädigtenrente, wenn die gesundheitliche Schädigung zu einer nicht nur vorübergehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 v. H. führt,
  • Sterbegeld,
  • Bestattungsgeld,
  • Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen, Eltern bei wirtschaftlicher Abhängigkeit zu dem Opfer.

Ein Schmerzensgeld wird jedoch nicht gezahlt.
Auch Sach- und Vermögensschäden können nicht ersetzt werden.

Weitere Informationen finden Sie u.a. hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/oeg/index.html
http://bundesrecht.juris.de/oeg/BJNR011810976.html

Die rechtlichen Verfahren dauern meist lange; die Angaben reichen von acht Monaten (Bayern) bis hin zu zwei Jahren (Hessen), und sind in der Regel extrem belastend für die Opfer. Daher ist eine juristische und auch psychologische Unterstützung dringend anzuraten.

Hilfe finden Sie u.a. bei Hilfsorganisationen. Hier ist vor allem der Weisse Ring zu nennen --1976 gegründet und heute ein deutschlandweiter gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von  Kriminalitätsopfern und ihren Familien. Mehr dazu finden Sie unter www.weisser-ring.de

Opfer-Anwälte, die sich auf das OEG spezialisiert haben, finden Sie aber auch hier:
http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/opferentschaedigungsgesetz.php